Diese unauffällige Brillenkamera biete eine Farb-Kamera mit HD-Aufzeichnung direkt im Gerät. Einfacher kann eine mobile Aufzeichnung nicht sein, am Brillenbügel ist ein kleiner Ein-/Aus-Schalter versteckt, der die Aufnahme steuert. Der eingebaute Lithium-Akku reicht für etwa 2 Stunden Betriebszeit, der eingebaute Speicher beträgt 4 GB. Die Brillenkamera ist völlig unkompliziert in der Handhabung, laden Sie den Akku mit dem beiliegenden Netzgerät oder über USB auf und schalten Sie die Aufzeichnung an. Die fertigen Aufnahmen können direkt am PC angeschaut oder auf den PC kopiert werden. Technische Daten: - Video-Format: AVI - Audio-Aufnahme: Stereo, 128kB - Interner Speicher: 4GB - Bilder pro Sekunde: 30 FPS - Video Auflösung: 1280x720 Pixel - Bild Sensor: 5MP Farb-CMOS - Betriebszeit: ca. 2 Stunden - Videogröße: ca. 1 MB/Sekunde - Zeitstempel: Datum und Uhrzeit - Stromversorgung: Aufladbarer Li-Ion-Akku 280mAh - Abmessungen: 150mm (L) x 130mm (W) x 35mm (D) Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.