In dieser Tischuhr ist eine vollwertige, bewegungsgesteuerte Digital-Videokamera verbaut. Sie speichert Videobild und Ton automatisch, sobald Bewegung erkannt wird. Es sind unterschiedliche Auflösungen einstellbar, dadurch werden auch längere Aufzeichnungszeiten erreicht. Die Videos werden auf handelsüblichen SD- oder SDHC-Karten bis 16GB gespeichert und lassen sich einfach am PC abspielen. Die Kamera-Linse ist hinter dem Knopf auf der linken Seite verborgen und der Winkel ist in der Höhe einstellbar, um das Kamerabild aus zu richten. Das Batteriefach ermöglicht eine Notstrom-Versorgung bei Stromausfall, so dass die Kamera bei Stromausfall weiterläuft. Details: Sensor: Farb- CMOS Auflösung:640x480; 320x240; 160x120 Pixel Bildrate: 30 oder 15 Bilder/s Dateigröße:10MB für ca. 1:20 min. Unterstützte SD-Karten: 128MB-16GB (SD- oder SDHC) Linse: 3.6mm Bildwinkel: 92° Stromversorgung: 5V DC 1A Batterie: 4xAAA Kamerawinkel: Höhe verstellbar Betriebstemperatur: 0° ~ 60° Abmessungen:100mm x 55mm x 95mm Gewicht:130g Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.