Die Mikro-Spionkamera 4GB ist wohl die kleinste Kamera mit eingebauter Aufzeichnungseinheit auf dem Markt. Sie nimmt Bild und Ton auf einem internen 4 GB-Flashspeicher auf. Die Aufzeichnung erfolgt im 3gp-Format mit einer Auflösung von 640x480 bei 20 Bildern pro Sekunde. Die Aufzeichnungen sind einfach am PC abzuspielen, z.B. mit dem kostenlosen Qicktime-Player. Mit einer Aufzeichnungsdauer von bis zu 2 Stunden pro Batterieladung ist die Mikro- Spionkamera die mobile Alternative zu herkömmlichen CCD-Kameras. Sie ist so klein, dass sie problemlos in eine Kaugummi-Packung oder Zigarettenschachtel passt. Die diskrete Baugröße lässt auch unauffällige Überwachungen im Haus (z.B. Babysitter- überwachung) und viele andere Anwendungen -auf die wir hier nicht genauer eingehen möchten- zu. So verpassen Sie nichts mehr. Technische Daten: - 3gp Video Format mit 640x480 @ 20 Bilder/sec - Audio Aufzeichnung - Interner 4 GB Speicher - dauerhafte Aufzeichnung bis der Speicher voll ist bzw. das Gerät abgeschaltet wird - Gewicht: 18g - Abmessungen: ca. 73mm x 20mm x 11mm Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.