In diesem Radiowecker ist eine vollwertige, bewegungsgesteuerte Digital-Videokamera verbaut. Sie speichert Videobild und Ton automatisch, sobald Bewegung erkannt wird. Es sind unterschiedliche Auflösungen einstellbar, dadurch werden auch längere Aufzeichnungszeiten erreicht. Die Aufzeichnungseinheit ist programmierbar wie ein vollwertiger Digitalrekorder, sowohl Motionsensor- als auch Timer-Programmierungen in verschiedenen Kombinationen sind möglich. Alle Einstellungen erfolgen im Menü am Fernsehbildschirm. Diverse Funktionen sind über die beigefügte Fernbedienung steuerbar. Die Videos werden auf handelsüblichen SD- oder SDHC-Karten bis 32GB gespeichert und lassen sich einfach am PC abspielen. Wenn der Speicher voll ist, kann er automatisch überschrieben werden. Die Einstellungen lassen sich bequem in einem Menü einstellen, dazu wird der Radiowecker einfach an einen Ferseher angeschlossen. Die Wiedergabe erfolgt wahlweise über einen Fernseher oder durch Einsetzen der SD-Karte in einen PC. Eigenschaften: - hochwertige Sony-CCD-Kamera mit 480 TVL - 640X480 oder 320x240 Pixel Videoaufzeichnung - einstellbare Bildrate bis 30 Bilder pro Sekunde - Einblendung von Datum und Uhrzeit in der Videoaufzeichnung - Zeitgesteuerte Aufnahme - Bewegungssteuerung mit Empfindlichkeits-Einstellung - Menüsteuerung - Unterstützung für SD-Karte bis zu 32GB - Videoausgang für Fernseher oder Monitore - Abmessungen : 120mm x 120mm x 120mm Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.