Lizenzierte Originalware ! Mit der PenCam können sehr diskret Farbbild und Ton aufgezeichnet werden. Es müssen keine lästigen Kabel mehr versteckt oder verlegt werden, denn das System zeichnet direkt auf dem internen 2 GB-Speicher auf und wird mit einem eingebauten Li.Ion-Akku betrieben. Sowohl die Mikrofon- als auch die Objektiv-Öffnung sind klein und diskret, die PenCam ist kaum von einem 'normalen' Kugelschreiber zu unterscheiden. Zum Übertragen der Videos auf den PC schraubt man einfach die PenCam auseinander und steckt den USB-Stecker direkt in den PC. Ohne spezielle Software oder Treiber wird das Gerät sofort als 'USB-Stick' erkannt und kann benutzt werden (ab Windows 2000). Technische Daten: Video-Auflösung: 640 x 480 Pixel (AVI-Format) Tonaufzeichnung: integriert ins Videoformat Speicher: 2 GB intern Größe der Videodatei: ca. 500 kB pro min. Stromversorgung: LithiumIonen-Akku, intern Akkulaufzeit: ca. 1 Stunde Abmessungen: 1500 x 15 mm Gewicht: 30 g Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.