Unauffälliger als mit der kleinen Minikamera im Sturmfeuerzeug mit digitaler Aufzeichnung ist mobile Videoüberwachung kaum möglich. Legen Sie einfach das Feuerzeug auf den Tisch, nachdem Sie die Aufzeichnung gestartet haben, Bild und Ton werden im Gerät aufgezeichnet und können später über USB auf den PC übertragen werden. Durch die hohe Auflösung von 640x480 Pixel und einer Bildrate von 30 Bildern pro Sekunde ist es universell einsetzbar. Der eingebaute Speicher (4 GB) reicht für mehrere Aufnahmen. Die Einsatzdauer der Batterie beträgt ca. 60 min. pro Ladung. Zusätzlich lässt sich das Sturmfeuerzeug als getarnter USB-Stick für sensible Daten nutzen, da er nicht sofort als Datenspeicher erkennbar ist. Technische Daten: Interner Speicher : 4GB Flash Videoauflösung : 640x480 Pixel Bildrate : 30 Bilder/s Videoformat : AVI Stromversorgung : interner Akku Einsatzdauer : ca. 60 min. pro Ladung Abmessungen : 56 x 38 x 14 mm Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.