Diese neue Farb-Videokamera kann absolut verdeckt getragen werden. Der Knopf hat einen Durchmesser von 11 mm, ist schwarz und passt somit auf die meisten Kleidungs- stücke. Die Einsatzmöglichkeiten der Knopfloch-Videokamera sind vielfältig. Besonders bei verdeckten Ermittlungen und Observationen leistet sie hervorragende Dienste. Die Installation/Verdrahtung der Kamera ist denkbar einfach. Sie wird mittels eines Batteriepacks (im Lieferumfang enthalten) mit Strom versorgt. Das Videosignal kann direkt mit einem Video-Walkman aufgenommen werden. Technische Daten: Abmessungen : 40 x 30 x 21 mm Objektivlinse : 3,6 mm Nadelöhr-Objektiv Bildsensor : Sony-CCD-Chip Auflösung : 550 TV-Linien Lichtempfindlichkeit : 1 Lux Stromversorgung : 12 Volt DC Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.