Diese unauffällige Videobrille ist ideal für den verdeckten Einsatz und die Dokumentation ohne Aufsehen zu erregen. Der eingebaute leistungsstarke Sony CCD-Chip liefert klare Bilder z. B. an einen optionalen Mini-Videorekorder, der dabei völlig unauffällig unter der Kleidung zu tragen ist und einfach per Kabel an die Kamera angeschlossen wird. Technische Daten: - Sony CCD-Chip mit 350 TV-Linien und 0,5 Lux - 3,1 mm Nadelöhr-Objektiv mit F 3.4 - separates Mikrofon - Stromversorgung 9-12 Volt Die unauffällige Video-Brille ist mit transparenten Gläsern ausgestattet und in schwarz glänzender Gestellfarbe erhältlich. Ausführung S in sportlicher Optik. Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.